Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt wird. Als Unternehmer für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts der Dienstleistung gilt neben dem Unternehmer i. S. d. § 6 kroUStG (vgl. Rn. 4 ff.) auch

  • ein Unternehmer, der nicht steuerbare Umsätze ausführt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen, und
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UStIdNr.
 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wird, wird grundsätzlich gem. § 17 Abs. 1 kroUStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (B2B-Grundregel). Wird die Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer ausgeführt, liegt der Leistungsort – vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen – gem. § 17 Abs. 2 kroUStG an dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (B2C-Grundregel). Sofern die Leistung durch die Betriebsstätte des Unternehmers erbracht wird, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Davon abweichend bestehen folgende Sonderregeln, die sowohl für Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B) als auch zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer (B2C) zwingend anzuwenden sind und an die Stelle der Grundregeln treten:

  • sonstige Leistungen i. Z. m. Grundstücken (einschließlich Leistungen der Grundstücksmakler und Sachverständigen; Beherbergung in der Hotelbranche und Branchen mit ähnlicher Funktion, z. B. Ferienlager, Campingplätze; Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken; Leistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen): Leistungsort ist der Belegenheitsort des Grundstücks (§ 19 kroUStG);
  • Personenbeförderungsleistungen: Leistungsort ist der Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen (§ 20 kroUStG);
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Tätigkeitsort (§ 22 Abs. 1 kroUStG);
  • i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Eisenbahnen: Leistungsort liegt am Abgangsort der Beförderung (§ 22 Abs. 2 kroUStG);
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen): Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 23 Abs. 1 kroUStG).
 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Verhältnis B2B (Leistungserbringung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer) besteht daneben noch folgende Sonderregelung: Der Leistungsort bei Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Messe, Ausstellung) bestimmt sich nach dem Veranstaltungsort (§ 21 Abs. 1 kroUStG).

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus gelten folgende Sonderregeln nur für Leistungen, die von Unternehmer an Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt werden:

  • Vermittlungsleistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsort des vermittelten Umsatzes liegt (§ 18 kroUStG);
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: Leistungsort ist der Ort, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 21 Abs. 2 kroUStG);
  • Güterbeförderungsleistungen außerhalb der EU: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen (§ 20 Abs. 2 kroUStG);
  • i. g. Güterbeförderungsleistungen (Beförderung von Gegenständen, die in einem Mitgliedstaat beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet): Leistungsort am Abgangsort (Ort, wo Beförderung beginnt) (§ 20 Abs. 3 kroUStG);
  • Beförderungsnebenleistungen: Tätigkeitsort (§ 21 Abs. 3a kroUStG);
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: Tätigkeitsort (§ 21 Abs. 3b kroUStG);
  • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (mehr als 30 Tage bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen): Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 23 Abs. 2 kroUStG). Ausgenommen davon ist die langfristige Vermietung von Booten, die zum Vergnügen vermietet werden. Diese gilt an dem Ort ausgeführt, an dem das Boot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird (§ 23 Abs. 3 kroUStG);
  • Katalogleistungen (§ 24 kroU...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge