Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hinsichtlich des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zwischen den sog. B2B-Leistungen ("Business to Business"-Leistungen an eine steuerpflichtige Person) und sog. B2C-Leistungen ("Business to Consumer"-Leistungen an eine nichtsteuerpflichtige Person) zu unterscheiden. Für Zwecke der Beurteilung des Leistungsortes gilt auch

  • ein steuerpflichtiger Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen,
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.

als steuerpflichtige Person.

 

Rz. 41

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Daher gelten zwei Generalklauseln (Grundregeln) wie folgt:

  1. B2B-Leistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Ort der Unternehmenstätigkeit hat. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
  2. B2C-Leistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Lieferant seinen Sitz oder Ort der Unternehmenstätigkeit hat. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
 

Rz. 42

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Grundregeln kommen jedoch nur zur Anwendung, sofern keine der nachfolgenden Sonderregeln greift. Im Einzelnen gelten folgende Sonderregelungen für B2B- sowie B2C-Leistungen:

  • sonstige Leistungen i. Z. m. Immobilien: Leistungsort ist der Belegenheitsort der Immobilie;
  • Personenbeförderungsleistungen: Leistungsort ist der Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird;
  • Dienstleistungen i. Z. m. dem Eintritt zu Veranstaltungen im Bereich Ausbildung, Kultur, Sport oder ähnliche Leistungen: Leistungsort ist der Ort, wo die Leistungen tatsächlich erbracht werden;
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering-Dienstleistungen): Leistungsort ist der Ort, wo die Leistungen tatsächlich erbracht werden;
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bei Wasserfahrzeugen höchstens 90 Tage; bei allen anderen Beförderungsmitteln höchstens 30 Tage): Leistungsort ist der Ort, wo die tatsächliche Übergabe des Beförderungsmittels stattfindet.
 

Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sonderregelungen für B2C-Leistungen:

  • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln außer Ausflugsschiffen: Leistungsort ist der Ort, wo der Mieter seinen Sitz oder Wohnsitz hat;
  • langfristige Vermietung von Ausflugsschiffen: Leistungsort ist der Ort, wo die tatsächliche Übergabe des Beförderungsmittels stattfindet unter der Bedingung, dass der Lieferant dort seinen Sitz oder eine Betriebstätte hat;
  • Dienstleistungen in den Bereichen Ausbildung, Kultur, Sport oder ähnliche Leistungen: Leistungsort ist der Ort, wo die Leistungen tatsächlich erbracht werden;
  • Warenbeförderungsleistungen: Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird;
  • i. g. Warenbeförderung: Abgangsort der Warenbeförderung;
  • Nebenleistungen bei der Beförderung, Begutachten von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen: Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungen tatsächlich erbracht werden;
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering-Dienstleistungen), die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht werden: Leistungsort ist der Abgangsort der Personenbeförderung;
  • Vermittlungsleistungen: Leistungsort ist der Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird;
  • Katalogleistungen an einen Leistungsempfänger im Drittland (Werbedienstleistungen, Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Technikern, Anwälten, Buchhaltern, Buchprüfern, Übersetzern, Dolmetschern und andere ähnliche Leistungen einschließlich der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen, Bank-, Finanz-, Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, Übertragung oder Abtretung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, Einräumung von Rechten auf Gegenstände des industriellen Eigentums und Einräumung von ähnlichen vermögensrechtlich nutzbaren Rechten, Personalgestellung, Vermietung von beweglichen materiellen Vermögensgegenständen mit Ausnahme der Vermietung der Beförderungsmittel, Eisenbahnwagen, Anhänger und Auflieger, Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen ("MOSS" seit 2015), Gewährung des Zugangs zu den Verteilungssystemen für Erdgas auf dem Gemeinschaftsgebiet, Gewährung des Zugangs zu dem Netzwerk, das an ein solches Verteilungssystem angeschlossen ist und zu den Verteilungssystemen für Strom, Wärme und Kälte, Beförderung oder Übertragung über diese Verteilungssysteme oder Netzwerke sowie die Lieferung von sonstigen direkt damit zusammenhängenden Dienstleistungen): Leistungsort ist der Ort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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