Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Leistungsort bei der Warenlieferung, sofern diese ohne Beförderung bzw. Versendung stattfindet, ist der Ort, an dem sich die Waren zu dem Zeitpunkt befinden, an dem die Lieferung verwirklicht wird, also die Verfügungsmacht übergeht.

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Beginnt jedoch die Beförderung bzw. die Versendung der Waren in einem Drittland, gilt als Leistungsort bei der Wareneinfuhr und der nachfolgenden Warenlieferung durch eine Person, welche die Wareneinfuhr verwirklicht hat, der Mitgliedsstaat, in dem die Steuerschuld bei der Wareneinfuhr angefallen ist.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist die Lieferung verbunden mit Installation bzw. Montage der Ware durch die Person, die die Waren liefert oder durch einen durch diese beauftragten Dritten, gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Waren installiert bzw. montiert werden.

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Leistungsort bei einer Gas- Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an einen Händler ist der Ort, an dem der Händler seinen Sitz hat oder eine feste Niederlassung, sofern an diese geliefert wird. Ein Händler ist in diesem Zusammenhang eine Person, die Gas oder Strom größtenteils zum Zweck des Weiterverkaufs erwirbt. Im Falle einer Gas- Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an eine andere Person als einen Händler gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Ware durch diese Person verbraucht wird.

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftritt, gilt der i. g. Erwerb als auch in diesem Mitgliedstaat bewirkt, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat der Beendigung von Beförderung oder Versendung der Besteuerung unterliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge