Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Allerdings gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn die Warenlieferung mit der Installation oder Montage durch den Lieferanten oder für dessen Rechnung verbunden ist, gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Waren installiert oder montiert werden.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erfolgt eine Lieferung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn im Zuge einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, liegt der Leistungsort am Abgangsort der Beförderung.

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn der Versand oder die Beförderung von Waren im Drittlandsgebiet beginnt, gelten die Warenlieferung und die etwaigen nachfolgenden Lieferungen dieser Waren als in der Slowakei erbracht, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter als Importeur anzusehen ist (§ 69 Abs. 8 des MwStG), der verpflichtet ist, die EUSt zu zahlen.

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dessen, in dem die Beförderung oder Versendung endet, auftritt, gilt der i. g. Erwerb auch in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt.

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