Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Allerdings gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Befördern liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer die Waren selbst oder durch einen nichtselbständigen Erfüllungsgehilfen transportiert. Beim Versenden wird ein Dritter (Spediteur, Frächter) beauftragt. Voraussetzung ist, dass zu Beginn der Beförderung oder Versendung der Abnehmer bereits feststeht.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Sonderregel besteht für Fälle, in denen der gelieferte oder beförderte Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet nach Österreich gelangt. Die Lieferung gilt dann in Österreich als erbracht, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erfolgt eine Lieferung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn im Zuge einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, liegt der Leistungsort am Abgangsort der Beförderung.

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, auftritt, wird zusätzlich auch in diesem Mitgliedstaat ein i. g. Erwerb verwirklicht, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, besteuert worden ist. Für diesen i. g. Erwerb besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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