Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich liegt der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wird der Gegenstand der Lieferung hingegen befördert oder versendet, so wird die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Das kroUStG bietet einige Sonderregelungen für die Bestimmung des Lieferorts. Somit gilt bei Warenlieferungen mit Installation oder Montage, durch den Lieferanten oder für dessen Rechnung, als Lieferort der Ort, an dem die Ware installiert oder montiert wird. Erfolgt eine Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder einer Eisenbahn innerhalb der Gemeinschaft, gilt der Abgangsort der Personenbeförderung als Ort der Lieferung. Bei der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte über entsprechende Verteilungsnetze an einen Wiederverkäufer befindet sich der Ort der Lieferung am Ort des Sitzes des Wiederverkäufers bzw. seiner festen Niederlassung.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Sofern der Erwerber aber unter der UStIdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, auftritt, wird zusätzlich auch in diesem Mitgliedstaat ein i. g. Erwerb verwirklicht, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, besteuert worden ist. Für diesen i. g. Erwerb besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. Bei einem Gegenstand, der seit dem Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft bestimmten zollrechtlichen Sonderverfahren unterliegt, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren unterliegt.

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