Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Steuersubjekt mit Sitz oder mit ständigem Wohnsitz in Ungarn ist berechtigt, zu Beginn eines Steuerjahres die persönliche (unechte) Steuerbefreiung zu wählen, wenn seine aus der wirtschaftlichen Tätigkeit stammenden Umsätze im Vorjahr und seine im Antragsjahr realistisch zu erwartenden steuerpflichtigen Umsätze ab 01.01.2017 die Obergrenze von 8 Mio. HUF (rund 20.800 EUR) nicht erreichen. Die Obergrenze der Steuerbefreiung soll ab 2019 auf 12 Mio HUF (38.710 EUR) angehoben werden, sofern die EU-Kommission diesen zustimmt.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die persönliche Steuerbefreiung endet, wenn innerhalb des gegebenen Jahres die steuerpflichtigen Umsätze des Steuersubjekts die oben erwähnte Grenze überschreiten. Für die Zeit der Steuerbefreiung kann ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden.

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