Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach rumänischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Rumänien Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 269 Steuergesetz).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Rumänien eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält. Es wird auf die Präsenz hinreichender Personen- und Sachmittel abgestellt (vgl. Art. 266 Steuergesetz).

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