Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach estnischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Estland Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt.

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Estland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).

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