Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach litauischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Litauen Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Litauen eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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