Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach belgischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Belgien selbständig Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. Art. 4 des Mehrwertsteuergesetzes).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Belgien eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält, das Verträge mit Kunden oder Lieferanten abschließen kann.

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