Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach irischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Irland Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Irland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält. Das Mehrwertsteuergesetz enthält allerdings keine Definition.

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