Rz. 48

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Zum 01.07.2013 ist Kroatien der EU beigetreten. Diese zählt nunmehr 28 Mitgliedstaaten (vgl. Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE). Der Beitritt führte in Kroatien zu erheblichen Änderungen der nationalen Rechts- und Steuersysteme, die nunmehr den europäischen Vorgaben anzupassen sind. So musste Kroatien zum Beitrittstag das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einführen. Grundsätzlich ist dazu keine Übergangsfrist eingeräumt worden (Weimann/Kraatz, PIStB 2013, 232).

 

Rz. 49

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Der EU-Beitritt beruht auf dem Vertrag der (damaligen) EU-Mitgliedstaaten mit der Republik Kroatien vom 07.11.2011. Die (wenigen) Regelungen zur Umsatzsteuer finden sich hier in Anhang III.6.

 

Rz. 50

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Das europäische Mehrwertsteuersystem wurde ohne Übergangsfrist eingeführt. Wie aber schon in den vorangegangenen Fällen (EU-Osterweiterung zum 01.05.2004, EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien zum 01.01.2007), gestattet die EU-Kommission auch dieses Mal Übergangsregeln zur endgültigen Anpassung an das EU-Mehrwertsteuersystem. Diese betreffen z. B. ermäßigte Steuersätze oder Nullsätze für bestimmte Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen. Die EU-Kommission informiert zu allem auf ihrer Homepage umfassend in englischer Sprache.

 

Rz. 51

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die deutsche Finanzverwaltung stellt die aus ihrer Sicht wesentlichen Umsatzsteuerfolgen in einem Einführungsschreiben vor (BMF vom 28.06.2013, Az: IV D 1 – S 7058/07/10002, BStBl I 2013, 852).

 

Rz. 52

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Kroatien ist nunmehr ein "ganz normales" EU-Mitglied. Damit sind die allgemeinen Binnenmarktregeln zu beachten (Auflistung in Abschn. I. des BMF-Schreibens).

 

Rz. 53

Zu den weiteren Details vgl. Vorauflage, Einführung Länderanhänge, Rz. 34 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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