Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im MWStG zwischen Warenlieferungen und der Gewährung von Dienstleistungen unterschieden. Der Leistungsort für den Eigenverbrauch ist analog zu bestimmen.

4.1 Warenlieferungen (§§ 7 ff. MWStG)

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Leistungsort bei der Warenlieferung, sofern diese ohne Beförderung bzw. Versendung stattfindet, ist der Ort, an dem sich die Waren zu dem Zeitpunkt befinden, an dem die Lieferung verwirklicht wird, also die Verfügungsmacht übergeht.

 

Rz. 36

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Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Beginnt jedoch die Beförderung bzw. die Versendung der Waren in einem Drittland, gilt als Leistungsort bei der Wareneinfuhr und der nachfolgenden Warenlieferung durch eine Person, welche die Wareneinfuhr verwirklicht hat, der Mitgliedsstaat, in dem die Steuerschuld bei der Wareneinfuhr angefallen ist.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist die Lieferung verbunden mit Installation bzw. Montage der Ware durch die Person, die die Waren liefert oder durch einen durch diese beauftragten Dritten, gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Waren installiert bzw. montiert werden.

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Leistungsort bei einer Gas- Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an einen Händler ist der Ort, an dem der Händler seinen Sitz hat oder eine feste Niederlassung, sofern an diese geliefert wird. Ein Händler ist in diesem Zusammenhang eine Person, die Gas oder Strom größtenteils zum Zweck des Weiterverkaufs erwirbt. Im Falle einer Gas- Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an eine andere Person als einen Händler gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Ware durch diese Person verbraucht wird.

 

Rz. 39

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Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

 

Rz. 40

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Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftritt, gilt der i. g. Erwerb als auch in diesem Mitgliedstaat bewirkt, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat der Beendigung von Beförderung oder Versendung der Besteuerung unterliegt.

4.2 Dienstleistungen (§ 9, 9a und §§ 10–10i MWStG)

 

Rz. 41

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Durch die Novellierung zum 01.01.2010 wurden auch die Änderungen hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung (RL 2008/8/EG) umgesetzt.

 

Rz. 42

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Dementsprechend ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Dienstleistungen, die an steuerpflichtige Personen (sog. B2B-Leistungen) und solchen, die an nicht-steuerpflichtige Personen erbracht werden (sog. B2C-Leistungen).

 

Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dabei liegen B2B-Leistungen auch dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person eine Dienstleistung bezieht für eine Tätigkeit ihrer nicht steuerpflichtigen Sphäre. B2B-Leistungen liegen auch vor, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist, welche entweder eine sog. "identifizierte Person" oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zur MWSt registrierte steuerpflichtige Person ist.

 

Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hinsichtlich des Leistungsortes existieren nun je eine Grundregel für B2B-Leistungen und eine Grundregel für B2C-Leistungen sowie Ausnahmebestimmungen zu diesen Grundregeln. Bei Vorliegen einer B2B-Leistung ist Leistungsort der Ort des Leistungsempfängers bzw. der Ort seiner festen Niederlassung, sofern die Leistung für den Bedarf dieser Niederlassung gewährt wird und diese die Leistung aufgrund ihrer Ausstattung auch verwenden kann.

 

Rz. 45

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Bei Vorliegen einer B2C-Leistung hingegen ist Leistungsort der Ort des Leistungserbringers bzw. der Ort seiner festen Niederlassung, sofern die Leistung mittels dieser Niederlassung gewährt wird.

 

Rz. 46

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Von diesen Grundregeln (sowohl B2B- als auch B2C-Grundregel) sind nun folgende Ausnahmen zu beachten:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien: Belegenheitsort der Immobilie;
  • Personenbeförderung: Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird;
  • Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, erzieherischen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen: Veranstaltungsort;
  • Restaurant/Verpflegung: Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird;
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung – dabei bedeutet kurzfristig max. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen und max. 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln.
 

Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei B2C-Leistungen gelten darüber hinaus noch folgende Ausnahmen:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, erzieherischen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen: Veranstaltungsort;
  • nicht kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Aufenthaltsort ha...

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