4.1 Export
Rz. 9
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei der steuerfreien Ausfuhr von Gütern aus dem Vereinigten Königreich in Drittländer ist zu beachten, dass die nötigen Ausfuhrnachweise zu erbringen sind. Die Ausfuhrnachweise müssen innerhalb von drei Monaten seit Lieferung der Güter verfügbar sein, wenn es sich um einen direkten Export des Liefernden an ein nicht im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, Person oder Behörde handelt. Handelt es sich um einen indirekten Export, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Güter innerhalb eines Monats seit Lieferung das Vereinigte Königreich verlassen haben bzw. die Ausfuhrnachweise müssen innerhalb eines Monats seit Ausfuhr der Güter vorliegen. Werden diese Vorschriften nicht erfüllt, sind die Umsätze nachträglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
4.2 Import
Rz. 10
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Werden Güter aus einem Drittland ins Vereinigte Königreich importiert, wird die Einfuhrumsatzsteuer (Import VAT) i. d. R. sofort fällig. Es besteht aber auch die Möglichkeit ein sog. Aufschubkonto (deferment account) einzurichten. Damit wird die jeweils fällige Steuer zum 15. des der Einfuhr folgenden Monats im Lastschriftverfahren automatisch von der britischen Steuerbehörde eingezogen. Allerdings ist Voraussetzung, dass eine Bankbürgschaft das Konto absichert. Als Nachweis der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer ist insbesondere das Formular C 79 erforderlich, welches von der Zollbehörde an den Importierenden ausgestellt wird und die Importe eines Monats umfasst.
Rz. 11
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Unternehmen, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig und nicht verpflichtet sind sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wieder zu erlangen.
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