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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Umsatz von neuen Verkehrsmitteln wird im uUStG, der EU-RL entsprechend nach dem Bestimmungsortprinzip besteuert. Unter die Definition "Verkehrsmittel" fallen auch Neufahrzeuge. Nach der Begriffsdefinition des uUStG handelt es sich um ein Neufahrzeug, wenn es höchstens 6.000 km gefahren oder nicht früher als sechs Monate im Verkehr zugelassen worden ist. Der Erwerb eines Neufahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat stellt demzufolge immer einen steuerpflichtigen i. g. Erwerb im Inland dar. Erfolgt der Erwerb von Nichtsteuersubjekten oder unecht steuerbefreiten Steuersubjekten, legt das ungarische Zollamt die Umsatzsteuer neben der Registrationssteuer des Neufahrzeuges bei der Einfuhr gem. § 154 uUStG in einem Bescheid fest. In den anderen Fällen ist die Umsatzsteuer vom steuerpflichtigen Erwerber in der Umsatzsteuererklärung anzugeben.

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