Rz. 12

In den meisten Bundesstaaten unterliegen der Besteuerung nur Vorgänge, die entweder körperliche Objekte betreffen oder Leistungen, die mit den Sinnen wahrgenommen werden können.

Lieferungen von Gas oder elektrischem Strom werden in der Regel als körperliche Gegenstände angesehen und der Besteuerung unterworfen.

Insbesondere der Verkauf oder die Vermietung von Immobilien unterliegt hingegen regelmäßig nicht der Besteuerung (Ausnahmen insbesondere in New York City, Arizona und Florida). Ebenso werden immaterielle Gegenstände wie beispielsweise Wertpapiere, Lizenzen oder Know-how üblicherweise nicht besteuert.

 

Rz. 13

In einzelnen Bundesstaaten kann es allerdings vorkommen, dass bestimmte Leistungen als digitales Äquivalent körperlicher Gegenstände behandelt und dann besteuert werden. Dies kann beispielsweise für Downloads von Musik über das Internet oder für Downloads von Software gelten. Ebenso kommt es zunehmend zur Besteuerung von Cloud-Software.

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