Rz. 42a

Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen (vgl. Abschn. 18.14 Abs. 7 UStAE).

 

Rz. 42b

Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft für die Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 UStG anhand der schweizerischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vgl. OFD Niedersachsen vom 15.06.2015, S 7117c – 3 – St 1744, DStR 2015, 1979.

 

Rz. 42c

 
Praxis-Tipp

Kann der Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer derartigen Bescheinigung führen, bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er nachweist, dass der im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger Unternehmer ist (Abschn. 3a.2 Abs. 11 Satz 3 UStAE unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 MwStVO).

 

Rz. 42d

Erbringt der leistende Unternehmer gegenüber einem im Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichnete Leistung, muss der leistende Unternehmer grundsätzlich nicht prüfen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, da der Leistungsort – unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG oder § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG). Dies gilt nicht für die in § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Leistungen, bei denen die Nutzung oder Auswertung im Inland erfolgt, so dass der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG im Inland liegen würde, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer wäre (vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 12 Satz 2 UStAE unter Hinweis auf Abschn, 3a.14 UStAE).

 

Rz. 42e

Eine Prüfung der Unternehmereigenschaft entfällt auch bei Vermittlungsleistungen gegenüber einem im Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber, wenn der Ort der vermittelten Leistung im Drittlandsgebiet liegt, da der Ort der Vermittlungsleistung – unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – in solchen Fällen immer im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 3 Nr. 1 oder 4 UStG; Abschn. 3a.2 Abs. 12 Satz 3 UStAE).

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