Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der MwSt unterliegt auch der i. g. Erwerb im Inland gegen Entgelt. Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Erwerbes ist, dass der Gegenstand bei der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU in das Inland gelangt, der Erwerber eine steuerpflichtige Person (die als solche handelt) oder eine juristische Person (die keine steuerpflichtige Person ist) oder eine ausländische Person (die für MwSt-Zwecke im Ausland identifiziert ist) ist und die Lieferung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat zur MwSt registrierten Lieferanten gegen Entgelt erfolgt. Die MwSt auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden, wenn dem Erwerber eine Rechnung vom ausländischen Lieferanten für den Erwerb zur Verfügung steht.

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem i. g. Erwerb gleichgestellt ist der Erwerb eines neuen Beförderungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland durch jede Person.

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erfolgt der i. g. Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (d. h. von einer steuerpflichtigen Person, die kein registrierter Steuerpflichtiger ist oder einer juristischen Person, die keine registrierte steuerpflichtige Person ist), liegt ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb erst ab dem Erwerb vor, mit dem die Erwerbsschwelle i. H. v. 14 TEUR überschritten wird. Es besteht die Möglichkeit, für eine Erwerbsbesteuerung vor dem Erreichen der Erwerbsschwelle zu optieren.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch eine steuerpflichtige Person oder für ihre Rechnung, ausgenommen zur bloß vorübergehenden Verwendung. Eine vorübergehende Verwendung liegt z. B. dann vor, wenn der Gegenstand in das Inland gelangt, damit daran eine sonstige Leistung (z. B. Reparatur, Bearbeitung, Bewertung) erbracht wird und der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand transportiert worden ist.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes die Bedingungen gem. § 45 MwStG erfüllt, gilt der i. g. Erwerb für den mittleren Steuerpflichtigen als besteuert. Werden die Bedingungen des Dreiecksgeschäftes nicht erfüllt, müsste der erste Abnehmer einen i. g. Erwerb in der Slowakei versteuern (mit sofortigem Vorsteuerabzug, falls die sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden) und anschließend eine Rechnung an den Abnehmer mit slowakischer Umsatzsteuer i. H. v. 20 % legen.

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