Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es gilt als Einfuhr von Gütern, wenn diese aus dem Drittland nach Ungarn eingeführt oder in einer sonstigen Weise ins Inland verbracht werden. Die Einfuhr von Gütern aus einem Drittlandsgebiet stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der EUSt in Ungarn. Dies gilt sowohl für Steuersubjekte als auch für Privatverbraucher. Solange sich jedoch die Güter in der vorübergehenden Verwahrung, im Zollgebiet, Zollfreilager, Zolllager, unter dem aktiven Lohnveredelungsverfahren oder dem vorübergehenden zollfreien Einfuhrverfahren befinden, werden die Güter als Zollware qualifiziert und nicht mit EUSt belastet. Die EUSt-Schuld wird von den ungarischen Zollbehörden in einem Bescheid festgestellt und verwaltet. Die EUSt ist nach Zugang des Bescheides an die Zollbehörde zu entrichten. Sofern der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die EUSt als Vorsteuer in der USt-Erklärung abgezogen werden. Abweichend davon können bestimmte Steuerpflichtige auf Antrag die EUSt auch selbst berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige aus zollrechtlicher Sicht ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist oder eine Genehmigung für das vereinfachte Anmeldeverfahren hat, oder besonders zuverlässig ist und bestimmte Umsatzgrenzen, welche im Gesetz festgelegt sind, überschreitet. Nachdem das Vorsteuerabzugsrecht zum selben Zeitpunkt wie die Steuerzahlungspflicht entsteht, kann die Vorsteuer in derselben Umsatzsteuererklärung verrechnet und dadurch eine tatsächliche Entrichtung der EUSt vermieden werden. Die Regelungen ab 2010 ermöglichen unter Bezugnahme auf die EU-Zollvorschriften, dass der Zollschuldner selbst als Importeur agieren kann, aber er hat auch die Möglichkeit, einen indirekten Zollrechtsvertreter zu beauftragen.

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