Rz. 40
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Nach dem sog. Bestimmungsortsprinzip gelten Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe an dem Ort als erbracht, für den die Dienstleistung bestimmt ist (Art. 8 Abs. 2 Buchst. g MWSTG). Eine entsprechende Bestimmung kennt die MwStSystRL nicht.
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