Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach dem sog. Bestimmungsortsprinzip gelten Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe an dem Ort als erbracht, für den die Dienstleistung bestimmt ist (Art. 8 Abs. 2 Buchst. g MWSTG). Eine entsprechende Bestimmung kennt die MwStSystRL nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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