Rz. 25

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Für "B2C-Leistungen" (Leistungen eines Unternehmers an Privat, vgl. Rn. 18) gilt der bisherige Auffangtatbestand fort: Dienstleistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer werden gem. § 3a Abs. 1 UStG im Grundsatz "wie früher" (also vor dem 01.01.2010) am Ort des leistenden Unternehmers besteuert (= Ursprungslandprinzip).

 

Rz. 26

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Daher übernimmt Abschn. 3a.1 UStAE – wie schon das damalige Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009 (Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 1-6) – im Wesentlichen auch die Gedanken des "alten" Abschn. 33 UStR 2008.

 

Rz. 27

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Allerdings waren Anpassungen erforderlich, soweit der B2B-Bereich (Leistungen eines Unternehmers an Unternehmer, vgl. Rn. 18) im neuen Auffangtatbestand (§ 3a Abs. 2 UStG) geregelt wird. Die Aufzählung in Abschn. 3a.1 Abs. 4 UStAE lässt daher in Abweichung von Abschn. 33 Abs. 4 UStR 2008 die Handelsvertreter und Rennserviceunternehmen unerwähnt.

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