Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Export von Waren vom Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echte) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu beachten ist, dass über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis zu erbringen ist (Zolldeklaration) mit dem bestätigt wird, dass die Ausfuhrverzollung vorgenommen wurde und der Gegenstand das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat.

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) ist außerdem erforderlich, dass der Abnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, den Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Monat der Lieferung aus Kroatien ausführt und der Gesamtbetrag der Rechnung der gelieferten Gegenstände einen Betrag i. H. v. 740 HRK (rund 100 EUR) übersteigt und die Warenausfuhr von der Grenzzollbehörde auf dem Formular PDV-P bestätigt wird. Die Rückerstattung der Steuer ist bei der Ausfuhr von Treibstoffen nicht zulässig.

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