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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) findet immer dann Anwendung, wenn eine Dienstleistung im Abs. 2 des Art. 8 MWSTG nicht explizit erwähnt wird. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass der Ort der Dienstleistung in jedem Fall bestimmt werden kann (sog. Auffangtatbestand). Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (z. B. Beratungsleistungen, Werbeleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Personalverleih) gelten dort als erbracht, wo der Leistungsempfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden. Bei Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort des üblichen Aufenthaltes des Leistungsempfängers maßgeblich. Eine Unterscheidung zwischen B2B-Leistungen und B2C-Leistungen ist im MWSTG – im Unterschied zur MwStSystRL – nicht vorgesehen. Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertragspartner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 8).

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