3.3.1 Import (§§ 21 ff. dUStG)

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der EUSt. Dies gilt sowohl für steuerpflichtige Personen als auch für Privatpersonen. Die EUSt wird von den Zollbehörden eingehoben und verwaltet. Der Steuerzahler kann die bezahlte EUSt als Vorsteuer in der Erklärung geltend machen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine endgültige Entrichtung der EUSt kann daher nicht vermieden werden. Es ist geplant, das Reverse-Charge bei der Einfuhr einzuführen, allerdings die Wirkung der betreffenden Bestimmungen ist auf die Kennzahl der Schuld der öffentlichen Verwaltung verknüpft, die von der Europäischen Kommission (Eurostat) veröffentlicht ist.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Wareneinfuhr in die Slowakei wird eine Bestätigung über den Warenempfang seitens des Abnehmers benötigt, wenn nach der Wareneinfuhr eine steuerbefreite Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt und die Steuer nicht im Einfuhrstaat sondern in einem anderen Mitgliedstaat abzuführen ist. Das Zollamt kann in diesen Fällen eine Steuersicherung bei der Einfuhr verlangen.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Zollamt kann eine sog. Steuersicherung bei der Einfuhr von Waren erheben, falls Ungewissheiten über die Wahrhaftigkeit oder Richtigkeit der vorgelegten Einfuhrbestätigungen entstehen.

3.3.2 Export (§§ 6 ff. dUStG)

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Export von Waren aus dem Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand der Lieferung vom Verkäufer oder für seine Rechnung in einen Bestimmungsort im Drittlandsgebiet versendet oder befördert wird, oder dass die Warenlieferung vom Käufer (Abnehmer ohne Sitz/Wohnsitz, Ort der Unternehmenstätigkeit, Betriebsstätte im Inland) oder für seine Rechnung zu einem Bestimmungsort im Drittlandsgebiet versendet oder befördert wird.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Versand oder die Beförderung von Waren zu einem Bestimmungsort in Drittlandsgebiet sind durch eine Zollerklärung, in der der Abgang von Waren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft durch die Zollbehörde bestätigt wurde, und durch einen Beleg über den Versand oder die Beförderung von Waren nachzuweisen. Die Zollerklärung über das Ausfuhrzollverfahren muss dem Steuerzahler spätestens bis Ende des sechsten Kalendermonats nach der Ausfuhr zur Verfügung stehen, ansonsten ist eine Korrektur und Nachbesteuerung im Wege der Abgabe einer nachträglichen MwSt-Erklärung erforderlich.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) kann die Steuer an Reisende rückerstattet werden. Voraussetzung ist, dass die natürliche Person keinen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Gemeinschaft hat, den Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ausführt, der Gesamtbetrag der Rechnung der gelieferten Gegenstände einen Betrag i. H. v. 175 EUR übersteigt und die Warenausfuhr von der Grenzzollbehörde des Mitgliedstaates, in dem die Waren das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften verlassen, auf einem vorgedruckten Formular bestätigt wird. Die Rückerstattung der Steuer ist bei der Ausfuhr von Treibstoffen nicht zulässig.

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