3.3.1 Import (§ 11 kroUStG)

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen. Die EUSt wird von den Zollbehörden erhoben und verwaltet. Das kroUStG sieht für die Unternehmer, welche die Einfuhrumsatzsteuer gemäß Gesetzbestimmungen in vollem Betrag abziehen können, die Möglichkeit vor, die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuervoranmeldung abzurechnen, ohne tatsächliche Abfuhr der Steuer (bzw. ohne Zahlung) und zwar bei Einfuhr bestimmter spezialisierter Maschinen und Anlagen mit einem Wert von mehr als 1.000.000 Kn (rund 130.000 EUR). Eine Auflistung der Maschinen für welche diese Möglichkeit vorgesehen ist, ist im Anhang IV zum UStG gegeben. Für eine solche Aufzeichnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer benötigt ein Unternehmer einen schriftlichen Bescheid des Zollamtes.

3.3.2 Export (§ 45 kroUStG)

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Export von Waren vom Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echte) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu beachten ist, dass über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis zu erbringen ist (Zolldeklaration) mit dem bestätigt wird, dass die Ausfuhrverzollung vorgenommen wurde und der Gegenstand das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat.

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) ist außerdem erforderlich, dass der Abnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, den Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Monat der Lieferung aus Kroatien ausführt und der Gesamtbetrag der Rechnung der gelieferten Gegenstände einen Betrag i. H. v. 740 HRK (rund 100 EUR) übersteigt und die Warenausfuhr von der Grenzzollbehörde auf dem Formular PDV-P bestätigt wird. Die Rückerstattung der Steuer ist bei der Ausfuhr von Treibstoffen nicht zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge