Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die zuständige Behörde übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die besondere Erklärung des Unternehmers eingegangen ist, auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, ausgeführt hat, die für sie relevanten Angaben.

 

Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten feste Niederlassungen, von denen er entsprechende Umsätze ausgeführt hat, muss eine entsprechende Meldung auch an die zuständige Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats der festen Niederlassung erfolgen.

 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die EU-Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen dabei die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

 

Rz. 64

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, damit sich die Angaben aus der besonderen Erklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum und die dazu erforderliche Zahlung zuordnen lassen (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

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