Rz. 52

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

 

Zu der Vereinfachung hat das BMF (Schreiben vom 21.11.2012, BStBl I 2012, 1229 und vom 20.03.2013, BStBl I 2013, 335) nunmehr klargestellt:

„Die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Absatz 14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde im Jahr 1993 bei Einführung der Vorschrift für die Besteuerungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten als Vereinfachung für Unternehmer, die zuvor § 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen konnten, geschaffen und zielte ausschließlich auf Beförderungslieferungen von Großhändlern im grenznahen Raum ab. Eine Anwendung der Vereinfachungsregelung auf Versendungsfälle war seinerzeit nicht vorgesehen.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist unter anderem, dass die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat mit dieser Behandlung einverstanden sind. Der Antrag muss daher vor Ausführung der Lieferung gestellt und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sein. Ob und wie andere Mitgliedstaaten die Zustimmung zu der Regelung erteilen, ist im Einzelfall zu überprüfen. Wird die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE jedoch ohne – vorherige – Genehmigung des Antrages angewandt, hat zwingend eine Rückabwicklung des Vorgangs (beim Lieferer: innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat statt steuerbarer Umsatz im Bestimmungsmitgliedstaat und entsprechende Rechnungsberichtigung; innergemeinschaftlicher Erwerb beim Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat) zu erfolgen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 1a.2 Abs. 14 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses . . .  wie folgt klarstellend ergänzt:

1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

"2Aus Vereinfachungsgründen kann für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, jedoch unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden:"

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. 1 Der Unternehmer hat die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung zu beantragen. 2Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung vor deren erstmaliger Anwendung einverstanden."

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen, in denen das Finanzamt der Anwendung der Regelung im Einzelfall vor dem 1. Januar 2013 nachträglich zugestimmt hat, verbleibt es bei dieser Zustimmung, wenn die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung vom liefernden Unternehmer zutreffend angewandt worden ist. Dies gilt entsprechend auch bei bis zum 31. März 2013 ausgeführten Lieferungen von Gegenständen, die vom Abnehmer befördert oder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer versendet wurden, wenn für die Anwendung der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1 a.2 Abs. 14 UStAE auch in diesen Fällen eine Zustimmung des zuständigen Finanzamts vorliegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort . . . ”

 

HINWEIS

  • Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregel ist, dass die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat mit dieser Behandlung einverstanden "sind". Der Antrag muss daher vor Ausführung der Lieferung (Lieferzeitpunkt beachten.)

    1. gestellt und
    2. von der zuständigen Behörde genehmigt

    worden sein.

  • Ob und wie andere Mitgliedstaaten die Zustimmung zu der Regelung erteilen, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ohne vorherige Genehmigung hat zwingend die Rückabwicklung zur Folge.
  • Die Übergangsregelung wurde mit BMF-Schreiben vom 20.03.2013, BStBl I 2013, 335 bis zum 30.09.2013 verlängert.

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