Rz. 19
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die meisten Sondervorschriften nehmen die Dienstleistungen an andere Unternehmer durch folgende Formulierung aus ihrem Regelungsbereich heraus: "... Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist [...]" In diesem Fall greift dann der neue Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG!
HINWEIS
Damit definiert das Bestimmungslandprinzip im B2B-Bereich den Regelleistungsort!
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