Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Binnenmarkt tritt an Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung die steuerfreie i. g. Lieferung. Eine steuerfreie i. g. Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand aus Kroatien in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und folglich dazu der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (i. g. Erwerb). Für diese Zwecke ist der Unternehmer verpflichtet, vor der Ausübung der i. g. Lieferung von dem Abnehmer seine USt-IdNr. zu verlangen sowie ihre Richtigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich mittels elektronischer Abfrage über das VIES-System.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der i. g. Lieferung gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloße vorübergehende Verwendung.

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Erlangung der Steuerfreiheit muss der liefernde Unternehmer den Nachweis erbringen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist (Rechnung, Beförderungs- und Versendungsnachweis), sowie weitere Aufzeichnungen in der Buchhaltung führen. Darüber hinaus muss der Unternehmer bei Bewirkung einer i. g. Lieferung eine Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt übermitteln.

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