Rz. 4

Sämtliche in Lettland von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (vgl. Art. 1 i. V. m. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Lettland steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Lettland nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Geschenke mit einem Wert von maximal 15 EUR netto sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze gilt wie in Deutschland pro Empfänger und Jahr (vgl. Art. 1 und Art. 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 1 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, Art. 25 Mehrwertsteuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, Art. 21 Mehrwertsteuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, Art. 28 Mehrwertsteuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, Art. 29 Mehrwertsteuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, Art. 20 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Lettland. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden.

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem lettischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des lettischen Rechts. Schließlich sind Einfuhren von Waren von außerhalb der Europäischen Union in Lettland umsatzsteuerbar.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Lettland seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten besteht die Möglichkeit, für entsprechende Umsätze die Sonderregelung zu nutzen, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und dort sämtliche Umsätze zu melden.

 

Rz. 16

In Lettland ansässige Unternehmer, die eine Umsatzgrenze von 40.000 EUR nicht übertreffen, können als Kleinunternehmer besteuert werden (vgl. Art. 59 Mehrwertsteuergesetz). Falls sie diese Möglichkeit nutzen, schulden sie keine Umsatzsteuer, haben jedoch auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf die vorangehenden zwölf Monate. Ein gesonderter Antrag auf die Kleinunternehmerbesteuerung ist nicht erforderlich. Die Grenze ist unionsrechtlich bis zum 31.12.2020 oder dem vorherigen Inkrafttreten einer abweichenden Richtlinienregelung genehmigt.

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