Rz. 4

Sämtliche in Frankreich von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragungen von Strom, Kälte und Wärme (vgl. Art. 256 Steuergesetz). Mietkauf gilt als Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 258 Steuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 258B Steuergesetz). Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Frankreich steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Für Reihengeschäfte gibt es keine speziellen Regelungen.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Geschenke mit einem geringen Wert sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze beträgt 65 EUR pro Empfänger und Jahr.

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 256 Steuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 259 Steuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 259 Steuergesetz). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, Art. 259A Steuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, Art. 259A Steuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, Art. 259A Steuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, Art. 259A Steuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, Art. 259A Steuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung (sog. "fonds de commerce"), sind nicht umsatzsteuerbar. In der Regel unterfallen sie stattdessen einer sog. Registersteuer.

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Frankreich. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR (vgl. Art. 256 bis Steuergesetz). Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden.

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem französischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des französischen Rechts.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Frankreich seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig. Schließlich sind Einfuhren von Waren von außerhalb der Europäischen Union in Frankreich umsatzsteuerbar.

Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten besteht die Möglichkeit, für entsprechende Umsätze die Sonderregelung zu nutzen, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und dort sämtliche Umsätze zu melden.

 

Rz. 16

In Frankreich ansässige Unternehmer, die eine Umsatzgrenze von 82.800 EUR (Lieferungen oder Hotelumsätze) bzw. von 42.900 EUR (Rechtsanwälte, Künstler oder Schriftsteller) bzw. von 33.200 EUR (alle anderen Dienstleistungen) nicht übertreffen, können als Kleinunternehmer besteuert werden (vgl. Art. 293B Steuergesetz). Falls sie diese Möglichkeit nutzen, schulden sie keine Umsatzsteuer, haben jedoch auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf das vorangehende Kalenderjahr. Es kommt unterjährig zum Wechsel zur Regelbesteuerung, wenn der Umsatz eine Schwelle von 91.000 EUR bzw. 52.800 EUR bzw. 35.200 EUR überschreitet, und zwar mit Wirkung ab dem ersten Tag des folgenden Monats. Die Schwellen unterliegen einer regelmäßigen Indexanpassung.

Grundsätzlich kann ein Antrag auf freiwillige Registrierung gestellt werden.

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