Rz. 4

Sämtliche in den Niederlanden von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Lieferungen sind definiert als die Übertragung des Rechts, über körperliche Gegenstände oder unbewegliches Vermögen als Eigentümer zu verfügen (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz). Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR. Wird auf diese verzichtet, bindet die Entscheidung den Lieferer für mindestens 2 Jahre. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel (vgl. Art. 5a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 7

Ebenfalls in den Niederlanden steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in den Niederlanden nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Darüber hinaus gelten unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbrachte Leistungen als steuerpflichtige Leistungen. Dies gilt weder für Geschenke mit einem geringen Wert noch für Warenmuster (vgl. Art. 3 und 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 6 Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, vgl. Art. 6b Mehrwertsteuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, vgl. Art. 6c Mehrwertsteuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, vgl. Art. 6g Mehrwertsteuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, vgl. Art. 6f Mehrwertsteuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, vgl. Art. 6d Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung eines ganzen Betriebs oder einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, unabhängig davon ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 37d Mehrwertsteuergesetz). Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch in der Übertragung sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft oder in der Übertragung mehrerer vermieteter Immobilien bestehen. Ob die Übertragung einer einzelnen vermieteten Immobilie eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, ist aus niederländischer Sicht dagegen zweifelhaft.

Der Erwerber muss die Tätigkeit des Veräußerers fortsetzen. Nach niederländischem Recht ist es jedoch nicht erforderlich, dass er die Tätigkeit unverändert fortsetzt.

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in den Niederlanden (vgl. Art. 17a Mehrwertsteuergesetz). Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden. Die Option ist für mindestens zwei Jahre bindend (vgl. Art. 1a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem niederländischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des niederländischen Rechts. Ferner sind Einfuhren aus dem Drittland in den Niederlanden steuerbar (vgl. Art. 18 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an in den Niederlanden ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind in den Niederlanden seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten können ebenfalls das MOSS-Verfahren nutzen, ind...

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