Rz. 4

Sämtliche in Malta von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragungen von Strom, Kälte und Wärme (vgl. Schedule 2, Art. 1 bis Art. 4 Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf gilt als Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn. Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage (vgl. Schedule 3, Art. 1 bis 5 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 7

Ebenfalls in Malta steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Für Reihengeschäfte gibt es keine gesonderte Regelung.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 10 Mehrwertsteuergesetz). Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Geschenke mit einem geringen Wert sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze beträgt 50 EUR (vgl. Schedule 2, Art. 10 und Art. 14 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Schedule 2 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Schedule 3, Teil 2, Art. 2 Mehrwertsteuergesetz). bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, vgl. Schedule 3, Teil 2, Art. 4 Mehrwertsteuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, vgl. Schedule 3, Teil 2, Art. 5 Mehrwertsteuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, vgl. Schedule 3, Teil 2, Art. 8 Mehrwertsteuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, vgl. Schedule 3, Teil 2, Art. 7 Mehrwertsteuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, vgl. Schedule 3, Teil 2, Art. 6 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar (vgl. Schedule 2, Art. 15 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Malta (vgl. Schedule 2, Art. 18 Mehrwertsteuergesetz). Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden.

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem maltesischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des maltesischen Rechts. Ebenso unterliegen Einfuhren von Waren aus Drittstaaten nach Malta der Umsatzsteuer.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Malta seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten besteht die Möglichkeit, für entsprechende Umsätze die Sonderregelung zu nutzen, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und dort sämtliche Umsätze zu melden.

 

Rz. 16

In Malta ansässige Unternehmer, die eine Umsatzgrenze von 35.000 EUR für Lieferungen, von 24.000 EUR für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung oder von 20.000 EUR für andere Dienstleistungen nicht übertreffen, können als Kleinunternehmer besteuert werden (vgl. Schedule 6, Teil 1, Art. 1 bis Art. 8 Mehrwertsteuergesetz). Falls sie diese Möglichkeit nutzen, schulden sie keine Umsatzsteuer, haben jedoch auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Eine steuerliche Registrierung ist aber vorzunehmen.

 

Rz. 17

Malta hat schließlich eine besondere Umsatzsteuerregelung für das Leasing von Yachten erlassen, die an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Dabei wird ein Anteil der Leasingrate, die eine in Malta ansässige Leasinggeberin einem Nichtunternehmer berechnet, als in internationalen Gewässern erbracht und damit als nicht steuerbar behandelt. Der Anteil hängt vom Antrieb der Yacht (Motor oder Segel)...

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