Rz. 4

Sämtliche in Norwegen von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (vgl. Art. 1-3 Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage. Eine spezielle Versandhandelsregelung gibt es nicht. Allerdings hat vor einigen Jahren ein norwegisches Gericht entschieden, dass ein Unternehmen, das über eine speziell auf den norwegischen Markt zugeschnittene Internetseite Waren an Verbraucher anbot, die aus dem Ausland direkt geliefert wurden, damit in Norwegen steuerbar wurde, obwohl die Einfuhrgrenze für geringen Wert nicht überschritten war.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Norwegen steuerbar sind Lieferungen aus dem Ausland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 3-23 Mehrwertsteuergesetz).

Geschenke mit einem geringen Wert (maximal 50 NOK) sind keine unentgeltlichen Wertabgaben.

 

Rz. 9

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 1-2 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10

Der Ort der meisten Dienstleistungen bestimmt sich nach dem Ort der Leistungserbringung. Insbesondere sind alle Leistungen an norwegischen Grundstücken oder an in Norwegen befindlichen Gegenständen in Norwegen umsatzsteuerbar. Werden Leistungen außerhalb Norwegens erbracht, sind sie nicht steuerbar, auch wenn norwegische Unternehmen sie ausführen. Ein allgemeines Empfängerortsprinzip wie in der Europäischen Union kennt das norwegische Mehrwertsteuergesetz nicht.

Allerdings gilt für diverse Dienstleistungen, sogenannte "remote services", ein Empfängerorts­prinzip (vgl. Art. 1-3 i) Mehrwertsteuergesetz). Dieses erfasst beispielsweise die rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung, Übertragung von Lizenzen, Rechten oder Patenten, Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen.

Für diese Leistungen greift das Empfängerortsprinzip auch umgekehrt, d. h. sie sind nicht steuerbar, wenn sie an einen Empfänger außerhalb Norwegens erbracht werden.

 

Rz. 11

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs, sind umsatzsteuerfrei. Sie bewirken eine Rechtsnachfolge (vgl. Art. 6-14 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Dienstleistungen, die von einem norwegischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des norwegischen Rechts. Schließlich sind Einfuhren von Waren in Norwegen umsatzsteuerbar (vgl. Art. 3-29 Mehrwertsteuergesetz). Dies schließt Waren aus Spitzbergen oder Jan Mayen ein.

 

Rz. 13

Nichtansässige Unternehmen, die elektronische Kommunikationsleistungen (einschließlich Download von Software, Musik, Filmen und vergleichbaren Inhalten) an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind damit zwar in Norwegen seit dem 01.07.2011 umsatzsteuerpflichtig (vgl. Art. 1-3 j) Mehrwertsteuergesetz). Sie können jedoch ein vereinfachtes Registrierungsverfahren nutzen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nur über das Vergütungsverfahren möglich (vgl. Art. 14-4 ff. Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 14

In Norwegen ansässige Unternehmer, die eine Umsatzgrenze von 50.000 NOK in einem Kalenderjahr nicht übertreffen, werden als Kleinunternehmer besteuert (vgl. Art. 2-1 Mehrwertsteuergesetz). Sie schulden keine Umsatzsteuer, haben jedoch auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Es ist nicht möglich, die Regelbesteuerung zu beantragen.

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