Rz. 4

Sämtliche in Spanien von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar (vgl. Art. 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 5

Lieferungen sind definiert als Übertragung körperlicher Gegenstände oder unbeweglichen Vermögens. Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 68 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR. Wird auf diese verzichtet, bindet die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Spanien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Spanien nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Darüber hinaus gelten unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbrachte Leistungen als steuerpflichtige Leistungen (vgl. Art. 9 und 12 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin zahlreiche Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 69 Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben) (vgl. Art. 70 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, sind nicht umsatzsteuerbar. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers unverändert fortsetzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Erwerber nachweist, dass er die erworbenen Gegenstände ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt (vgl. Art. 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 13

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Spanien (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 10.000 EUR. Auch wenn die Erwerbschwelle nicht überschritten wird, kann zur Steuerpflicht optiert werden (vgl. Art. 14 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 14

Dienstleistungen, die von einem spanischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze im Sinne des spanischen Rechts.

 

Rz. 15

Unternehmen aus der EU, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Leistungen an in Spanien ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringen, sind in Spanien seit dem 01.01.2015 umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch das MOSS-Verfahren nutzen und sind damit nicht registrierungspflichtig.

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten können ebenfalls eine Sonderregelung nutzen, indem sie sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat für dieses Verfahren registrieren und dort sämtliche Umsätze melden.

 

Rz. 16

Eine Kleinunternehmerregelung, wie sie in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten existiert, kennt Spanien nur in stark abgewandelter Form. So erlaubt es das spanische Recht natürlichen Personen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im Einzelhandel tätig sind und mehr als 80 % ihrer Umsätze an Endkunden tätigen, ohne Umsatzsteuer zu liefern, vorausgesetzt ihre Lieferanten haben ihnen zusätzlich zur gesetzlichen Umsatzsteuer einen Aufschlag in Rechnung gestellt. Dieser Aufschlag beträgt grundsätzlich 5,2 %. Für Waren, die dem e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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