Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sonstige Leistungen haben im uUStG keine explizite Definition, sondern werden zu den Lieferungen negativ abgegrenzt, sodass jede Tätigkeit eine Leistung darstellt, die keine Lieferung ist. Den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt sind ebenfalls die unentgeltlich erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Spenden für gemeinnützige Organisationen. Wie bei den unentgeltlichen Lieferungen sind die unentgeltlichen Leistungen dann steuerbar, wenn dazu vorher die Berechtigung des Vorsteuerabzugs bestanden hat (dies umfasst auch die unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen durch das Steuersubjekt für außerunternehmerische Zwecke) und die unentgeltliche Gewährung nicht durch ein anderes Gesetz angeordnet wird. Davon ausgenommen sind geringwertige Leistungen (bis zu 5.000 HUF/16 EUR brutto).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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