Rz. 13
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung von Waren bestehen. Einer sonstigen Leistung gleichgestellt ist einerseits die Verwendung eines dem Steuerzahler zugeordneten Gegenstandes (Verwendungseigenverbrauch)
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder
- für den Bedarf seines Personals,
und andererseits die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Steuerzahler für derartige Zwecke (Leistungseigenverbrauch).
Rz. 14
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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