3.2.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 9 kroUStG)

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Der Gegenstand wurde dabei durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für seine Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Erwerbs ist, dass der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Der i. g. Erwerb gegen Entgelt unterliegt der USt im Inland. Die USt kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Rz. 17

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Erfolgt der Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (d. h. von einem Erwerber, der ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführt, einem pauschalierten Land- und Forstwirt oder einer juristischen Person ohne Unternehmereigenschaft), ist zu prüfen, ob der Schwellenerwerber mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle i. H. v. 77.000 HRK (rund 10.100 EUR) pro Kj. (Nettobetrag) überschreitet. Hat er sie im vorangegangenen Kj. nicht und im laufenden Kj. noch nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. In diesem Fall ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, dem Erwerber USt des Abgangsstaates in Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird dabei nach jenen Regeln versteuert, die für Umsätze an natürliche Personen gelten. Der Erwerber kann aber in diesen Fällen auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und damit für eine Erwerbsbesteuerung optieren (Bindungswirkung für zwei Jahre). Wird hingegen die Erwerbsschwelle überschritten, liegt ab dem Erwerb, mit dem die Erwerbsschwelle überschritten wird, ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung.

 

Rz. 18

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Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entsteht in Kroatien die Steuerschuld für den i. g. Erwerb im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bzw., wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, am 15. Tag des Folgemonats nach dem Warenerwerb. Die USt auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden. Darüber hinaus muss der Unternehmer eine Meldung der i. g. Erwerbe an das Finanzamt übermitteln.

 

Rz. 19

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Der Erwerb von neuen Fahrzeugen aus der EU gilt stets als i. g. Erwerb. Auch natürliche Personen, die in der Regel nicht steuerpflichtig sind, gelten in Bezug auf den Erwerb eines neuen Fahrzeugs aus der EU als Steuerpflichtige.

3.2.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 41 kroUStG)

 

Rz. 20

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Im Binnenmarkt tritt an Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung die steuerfreie i. g. Lieferung. Eine steuerfreie i. g. Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand aus Kroatien in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und folglich dazu der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (i. g. Erwerb). Für diese Zwecke ist der Unternehmer verpflichtet, vor der Ausübung der i. g. Lieferung von dem Abnehmer seine USt-IdNr. zu verlangen sowie ihre Richtigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich mittels elektronischer Abfrage über das VIES-System.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der i. g. Lieferung gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloße vorübergehende Verwendung.

 

Rz. 22

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Zur Erlangung der Steuerfreiheit muss der liefernde Unternehmer den Nachweis erbringen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist (Rechnung, Beförderungs- und Versendungsnachweis), sowie weitere Aufzeichnungen in der Buchhaltung führen. Darüber hinaus muss der Unternehmer bei Bewirkung einer i. g. Lieferung eine Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt übermitteln.

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