Rz. 8
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Auch im Vereinigten Königreich gilt das Prinzip des i. g. Erwerbs als Gegenstück zur i. g. Lieferung. Ebenfalls ist der Tatbestand des i. g. Verbringens von Gütern (deemed supply of goods) bekannt. Bei Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ins Vereinigte Königreich, die im Rahmen eines Werklieferungsvertrages von einem zur britischen Umsatzsteuer registrierten Unternehmen durchgeführt werden, ist die Erwerbsbesteuerung nicht durchzuführen. Jedoch sind vom leistenden Unternehmen Intrastatmeldungen abzugeben soweit die Grenze von 1.500.000 £ bezüglich des Warenwertes der Werklieferung pro Jahr überschritten wird.
Das bereits im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen Maschinenfabrik Turbinen AG aus Deutschland liefert und installiert eine Großturbine bei einem Unternehmen in London. Der Auftragswert der Werklieferung beläuft sich auf 1.800.000 £, der Warenwert der Turbine hierbei auf 1.550.000 £.
Lösung:
Bei der britischen Umsatzsteuererklärung des deutschen Unternehmens ist die Erwerbsbesteuerung bzgl. des Warenwertes des zur Montage verbrachten Aggregates nicht durchzuführen. Eine Eingangs-Intrastatmeldung ist jedoch zu erstellen.
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