Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Einer Warenlieferung bzw. einer Dienstleistung sind gleichgestellt und gelten deshalb ebenfalls als Gegenstand der MWSt:

  • die dauerhafte Nutzung des Geschäftsvermögens durch den Steuerzahler für seinen privaten Verbrauch oder für den Bedarf seines Personals, sofern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde;
  • die temporäre Nutzung von Geschäftsvermögen oder die Erbringung einer Dienstleistung für die Zwecke, die nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerzahlers zusammenhängen, für den privaten Verbrauch des Steuerzahlers oder für den Bedarf seines Personals, sofern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde;
  • die Nutzung des Geschäftsvermögens ohne Entgelt (z. B. Spenden), sofern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde;
  • die Einbringung einer Vermögenseinlage in nicht finanzieller Form, wenn der Einleger beim Erwerb des entsprechenden Vermögens einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

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