Rz. 38

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Im Rahmen des EU-MwSt-Forums vereinbarten mehrere Mitgliedstaaten, an einem Modellversuch für Anträge auf amtliche Vorab-Auskünfte (Vorbescheide) bei grenzübergreifenden Sachverhalten teilzunehmen. Die Europäische Kommission veröffentlicht hierzu unter

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/cross_border_rulings/index_de

stets aktuelle Informationen. Derzeit gilt danach Folgendes:

3.1.2.1 Teilnehmende Mitgliedstaaten

 

Rz. 39

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Folgende Mitgliedstaaten nehmen an dem Modellversuch teil:

  • Belgien,
  • Estland,
  • Spanien,
  • Frankreich,
  • Zypern,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Ungarn,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Portugal,
  • Slowenien,
  • Finnland,
  • Schweden,
  • Vereinigtes Königreich.

3.1.2.2 Antragsberechtigte

 

Rz. 40

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Unternehmer, die grenzübergreifende Transaktionen in einem oder mehreren dieser teilnehmenden Mitgliedstaaten planen, können diesbezüglich einen solchen Vorbescheid beantragen.

3.1.2.3 Antragsformalitäten

 

Rz. 41

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Unternehmer müssen den Antrag in dem teilnehmenden Mitgliedstaat stellen, in dem sie für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert sind.

Der Antrag muss grundsätzlich den Bedingungen entsprechen, die für nationale verbindliche MwSt-Auskünfte in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten.

Sind zwei oder mehr Unternehmen beteiligt, sollte der Antrag nur von einem eingereicht werden, das auch im Namen des/der anderen handelt.

Der Antrag ist zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder einer anderen Übersetzung, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt, einzureichen:

Ein solcher grenzübergreifender Vorbescheid kann nur bei komplexen Transaktionen beantragt werden, die einen grenzübergreifenden Aspekt (in zwei oder mehr an dem Modellversuch teilnehmenden Mitgliedstaaten) haben.

Der Steuerpflichtige, der einen Antrag auf einen grenzübergreifenden Vorbescheid einreicht, muss damit einverstanden sein, dass seine Angaben an die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.

Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen nur auf ausdrückliches Verlangen des Steuerpflichtigen.

Durch eine Konsultation wird nicht gewährleistet, dass ein von den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarter Vorbescheid erteilt wird.

Die Stellungnahmen der Steuerbehörden zu solchen grenzübergreifenden Transaktionen werden nur im Rahmen der Garantien abgegeben, die für nationale Bescheide und Entscheidungen in den betreffenden Mitgliedstaaten gelten.

3.1.2.4 Konkrete Zuständigkeiten

 

Rz. 42

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Anträge auf grenzübergreifende Vorbescheide sind an folgende Stellen zu richten:

 
BE

Herrn François Coutureau

Conseiller

francois.coutureau@minfin.fed.be

CBR@minfin.fed.be
EE

Evelyn Liivamägi

Evelyn.Liivamagi@emta.ee
ES

DIRECCIÓN GENERAL DE TRIBUTOS

C/. Alcalá, 5

Tel.: 91.595 80 00

Fax: 91.595 84 54

registro@tributos.minhap.es

www.minhap.es/es-ES/Areas%20Tematicas/Impuestos/Direccion%20General%20de%20Tributos ­(klicken auf: "Consultas"

Consultas tributarias de la Dirección General de Tributos)
FR

Chef du bureau D1 en charge de la TVA

DGFIP – Direction de la législation fiscale

Tel.:0033 153189150

Martin.Klam@dgfip.finances.gouv.fr

bureau.d1-dlf@dgfip.finances.gouv.fr
CY

Nayia Symeonidou

Senior VAT Officer

nsymeonidou@vat.mof.gov.cy
LT

Herrn K. Kadonas

k.kadonas@vmi.lt

Frau Jurate Maksimaviciene

J.Maksimaviciene@vmi.lt
LV

NP.lietvediba@vid.gov.lv

und nachrichtlich an:

Herrn Edgars Bisenieks

edgars.bisenieks@vid.gov.lv

Frau Marina Kuzenko

marina.kuzenko@vid.gov.lv

Die Mitgliedstaaten konsultieren einander auf der Grundlage eines solchen Antrags. Dieses grenzübergreifende Verfahren gewährleistet jedoch nicht, dass sich die betreffenden Mitgliedstaaten auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der beabsichtigten Transaktionen einigen.

Entscheidungen erfolgen so bald wie möglich. Es ist zu beachten, dass nationale Antwortfristen bei grenzübergreifenden Anträgen möglicherweise nicht anwendbar sind.

Die Antragsteller werden gebeten, eine ausführliche und klare Beschreibung

  • des Sachverhalts und
  • ihres Standpunkts und/oder
  • Zweifel im Hinblick auf die anzuwendende Mehrwertsteuerregelung

mitzuteilen, um die Bearbeitung des Antrags und die Entscheidung nicht zu verzögern.

3.1.2.5 Dauer des Modellversuchs

 

Rz. 43

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Der Modellversuch ist am 01.06.2013 angelaufen und soll bis zum 30.09.2018 dauern.

3.1.2.6 Erfahrungsberichte

 

Rz. 44

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Steuerpflichtigen werden gebeten, ihre Erfahrungen und Anregungen in Bezug auf solche grenzübergreifenden Anträge auf Steuervorbescheide mitzuteilen – und zwar via E-Mail an

Taxud-CBR@ec.europa.eu

Bezug: "CBR"

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