Rz. 15
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Unter den unentgeltlichen Lieferungen werden die Tatbestände erfasst, bei denen die vorherige Beschaffung von Gegenständen mit einem Vorsteuerabzugsrecht verbunden war. Hierunter fallen
- die Entnahmen von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmensbereiches liegen (Eigenverbrauch) bzw. für jede unentgeltliche Zuwendung,
- die Nutzung/Verwendung des Gegenstandes für unecht steuerbefreite Tätigkeiten, falls zuvor bei der Beschaffung des Gegenstandes die Vorsteuer geltend gemacht wurde,
- die Nutzung von umgewandelten (umgebauten) Gegenständen, die bei ihrer ursprünglichen Beschaffung zum Vorsteuerabzug geführt haben, bei einer Beschaffung in der umgewandelten Form jedoch keinen Vorsteuerabzug ermöglichen würden,
- die Auflösung des Unternehmens ohne Rechtsnachfolger, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung noch Anlagegüter vorhanden sind, sofern die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind,
- das i. g. Verbringen, sofern im anderen Mitgliedstaat keine Besteuerung als i. g. Erwerb erfolgt.
Rz. 16
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Eine Ausnahme bilden Geschenke von geringem Wert (bis zu 5.000 HUF brutto/rund 16 EUR), Warenmuster des Handelsverkehrs und Spenden für gemeinnützige Organisationen.
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