Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter einer Lieferung versteht das UStG die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand durch den Unternehmer. Als Lieferung (Warenumsatz) gelten auch:

  • die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
  • die Übergabe von Gütern aufgrund eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrags mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens mit der Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht (financial leasing);
  • die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird (Kommissionsgeschäft).
 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen (Entnahmeeigenverbrauch):

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf seines Personals oder
  • für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (bis zu 160 HRK; rund 21 EUR) und Warenmuster.
 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

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