Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der Grundregel liegt eine Lieferung vor, wenn ein in Besitz nehmbarer Gegenstand gegen Entgelt übertragen und dabei dem Übernehmer als Eigentümer die Verfügungsmacht verschafft wird. Darunter fallen also in der Regel die Kaufgeschäfte. Der entgeltlichen Lieferung gleichgestellt sind:

  • das Leasinggeschäft, falls nach Ablauf der Leasingnehmer das Eigentumsrecht über den Leasinggegenstand erwirbt,
  • die Rechtsgeschäfte mit Ratenzahlungsvereinbarung,
  • die Einbringung von Gegenständen in Gesellschaften als Sacheinlage, sofern die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind,
  • die Einräumung von Pfandrechten an Gegenständen,
  • die Übertragung des Verfügungsrechtes im Kommissionsgeschäft,
  • die Übertragung einer mit Bau- und Montagearbeit errichteten Immobilie, welche in das Grundbuch einzutragen ist, auch dann wenn dazu sämtliche oder nur teilweise Gegenstände vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden,
  • die eigene Herstellung von Gegenständen des Sachanlagevermögens (eigene Investition),
  • die Verwendung des im Unternehmen des Steuerpflichtigen gewonnenen, hergestellten, zusammengesetzten, umgewandelten, be- oder verarbeiteten bzw. für die Unternehmung des Steuerpflichtigen gekauften oder eingeführten Gegenstandes zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, vorausgesetzt, dass ihm, wenn er den Gegenstand in einem solchen Zustand von einem anderen Steuerpflichtigen erworben hätte, kein Vorsteuerabzugsrecht zustehen würde;
  • die Verwendung des nicht unter die Sachanlagen fallenden Gegenstandes zur Ausübung einer nicht zum Steuerabzug berechtigenden Tätigkeit, vorausgesetzt, dass dem Steuerpflichtigen in Verbindung mit dem Erwerb des Gegenstandes oder dessen Verwendung teilweise oder vollständig ein Vorsteuerabzugsrecht zustand;
  • ab 01.01.2013 die Übertragung von Geschäftszweigen, sofern die Tätigkeit nicht fortgeführt (going concern) wird und die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind.

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