Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter einer Warenlieferung versteht das MWStG die Verschaffung des Rechtes, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, d. h. die Übertragung des Eigentums im ökonomischen und nicht im rechtlichen Sinne.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Übertragung des Rechts, eine gemietete Ware oder Immobilie zu nutzen, gilt als Warenlieferung, sofern der Vermieter vertraglich verpflichtet ist, auch Eigentum an der Ware bzw. Immobilie bis zum Ablauf des Nutzungsverhältnisses zu übertragen.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein bis zum 31.12.2008 vertraglich begründetes und tatsächlich begonnenes Nutzungsverhältnis gilt nach altem Recht allerdings fortdauernd als Warenlieferung auch dann, wenn der Mieter spätestens mit der Entrichtung der letzten Vertragsverbindlichkeit zum Kauf nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das MWStG definiert die Gewährung einer Dienstleistung negativ als jede Tätigkeit, die nicht unter Warenlieferung einzuordnen ist. Also werden z. B. auch das Entstehen oder Erlöschen von Dienstbarkeiten oder das Eingehen einer Verpflichtung zu einer Unterlassung als Dienstleitungen qualifiziert und entsprechend mehrwertsteuerlich behandelt.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht Gegenstand der Steuer sind hingegen u. a. folgende Leistungen:

  • Unternehmensverkauf oder Einlage eines Unternehmens oder Unternehmensteils;
  • unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Werbegegenstandes, wenn dessen Anschaffungswert ohne Mehrwertsteuer 500 CZK (ca. 20 EUR) nicht überschreitet;
  • unentgeltliche Abgabe von Mustern i. R. d. Geschäftstätigkeit;
  • Abtretung einer eigenen, dem Steuerzahler entstandenen Forderung.

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