Rz. 8

Als Warenlieferung gilt gem. Art. 6 die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

 

Rz. 9

Als Lieferung gelten auch:

  • die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
  • die Übergabe von Waren aufgrund eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrages mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens bei Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht;
  • die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird.
 

Rz. 10

Bei Werklieferungen handelt es sich um Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer Leistung enthalten. Das slowenische Gesetz kennt den Begriff "Werklieferung" nicht. In der Praxis werden Werklieferungen in Hinsicht auf alle Umstände des Einzelfalls behandelt, meistens allerdings als Lieferungen (siehe Rz 18).

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