Rz. 11
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Unter einer Lieferung versteht das MwStG die Lieferung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, bei dem es zur Änderung des Eigentumsrechts kommt, sowie die Lieferung eines Bauwerkes oder seines Teiles auf Grund eines Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages.
Rz. 12
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Steuerzahler (Entnahmeeigenverbrauch)
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (17,00 EUR/St.) und Warenmuster.
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