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Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Italien ohne die Gemeinden von Livigno und Campione d’Italia sowie die italienischen Gewässer des Luganer Sees (vgl. Art. 7 Erlass 633/1972). Für Wareneinfuhren aus den Gebieten Vatikanstadt und San Marino gelten besondere Regelungen. Nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 08.05.2018 sollen ab dem 01.01.2019 Campione d’Italia und die italienischen Gewässer des Luganer Sees zwar zum Zollgebiet der Union und dem Verbrauchsteuergebiet zählen, aber weiterhin nicht zum umsatzsteuerlichen Erhebungsgebiet.

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