Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet umfasst neben dem spanischen Festland auch die Balearischen Inseln. Die Kanarischen Inseln sowie die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind hingegen nicht Teil des spanischen Erhebungsgebietes (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).

Die Kanarischen Inseln verfügen über ein eigenständiges Umsatzsteuersystem, das im Wesentlichen den lokalen Endverbrauch besteuert. Gleiches gilt für Ceuta und Melilla. Diese Gebiete gehören aus Sicht der EU umsatzsteuerlich zum Drittlandsgebiet.

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